Kostenlose Arbeitsvermittlung über das Vermittlungsgutscheinverfahren
Vermittlungsgutschein - Verlängerung bis 31.12.2011
In seiner 55. Sitzung hat der Deutsche Bundestag die Regelung zum Vermittlungsgutschein um ein Jahr verlängert.
(Berlin, 08.07.2010) Der Vermittlungsgutschein (VGS) ist das Instrument, mit dem Private Arbeitsvermittler (PAV) die Vermittlung von Arbeitslosengeldempfängern in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse gegenüber der Agentur für Arbeit abrechnen können.
Die zum 31.12.2010 befristete Regelung hat der Deutsche Bundestag nun, im Zusammenhang mit der Verabschiedung des "Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt – Beschäftigungschancengesetz" um ein Jahr, bis Ende 2011, verlängert.
Ebenfalls geändert wird ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung die Zugangsvoraussetzung (Anwartschaftszeit) für Arbeitslose, die bislang mindestens 2 Monate nach Arbeitslosmeldung auf die Ausstellung des Vermittlungsgutscheins warten mussten. In Zukunft erhalten sie den Vermittlungsgutschein bereits nach 6-wöchiger Arbeitslosigkeit und können daher künftig Private Arbeitsvermittler bei ihrer Stellensuche früher in Anspruch nehmen.
Dabei handelt es sich um keine grundlegende Neuerung, es wurde lediglich die bis 2008 gültige Anwartschaftszeit von 6 Wochen wiederhergestellt.
Die Änderungen im § 421g SGB3 werden mit Erscheinen im Bundesgesetzblatt gültig.
Quelle: Plenarprotokoll 17/55, Stenografischer Bericht der 55. Sitzung des Deutschen Bundestages
Von wem bekomme ich den Vermittlungsgutschein?
Fragen Sie bitte bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit nach.
Wie lange gilt der Vermittlungsgutschein?
Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils 3 Monaten.
Welche Höhe hat der Vermittlungsgutschein?
Der Vermittlungsgutschein wird grundsätzlich in Höhe von 2.000 Euro ausgestellt und enthält wie bisher die Umsatzsteuer. Langzeitarbeitslose und behinderte Menschen i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX können einen um bis zu 500 Euro höher dotierten Vermittlungsgutschein erhalten.
Was kann ich dann mit diesem Vermittlungsgutschein tun?
Mit einem solchen Vermittlungsgutschein kann der Arbeitslose bzw. Arbeitnehmer einen oder mehrere private Arbeitsvermittler seiner Wahl mit der Jobsuche beauftragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitsvermittler an Ihrem Wohnort ansässig ist oder nicht.
Der private Arbeitsvermittler schließt dann mit dem Arbeitsuchenden einen schriftlichen Vermittlungsvertrag, aus dem auch die Vergütung für die erfolgreiche Stellenvermittlung hervorgeht. Als Vergütung ist maximal der im Vermittlungsgutschein genannte Betrag erlaubt. Zunächst hinterlegen Sie nur eine Kopie des Vermittlungsgutscheines bei dem Vermittler. Das Original verbleibt beim Arbeitsuchenden bis zu einer erfolgreichen Vermittlung oder im Nichterfolgsfall eben bis zum Ablauf des Gutscheines!
Wer bezahlt die 2.000 Euro?
Bei einer erfolgreichen Vermittlung und Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Einlösung des Gutscheines wird der Betrag fällig und direkt vom Arbeitsamt an den privaten Vermittler ausgezahlt. Eine erste Rate in Höhe von 1.000 Euro, wenn das Beschäftigungsverhältnis sechs Wochen überdauert hat, der Rest, wenn das Beschäftigungsverhältnis sechs Monate überdauert hat. Die Kosten der Vermittlung in Höhe von 2.000 Euro werden Ihnen sozusagen von der Bundesagentur für Arbeit in Form des Vermittlungsgutscheines gestundet.
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